Konzeption für die Reservisten der Bundeswehr 1994 (KResBw)

Vorbemerkung
A. Zweck und Rahmen der Konzeption
B. Konzeptionelle Grundlagen und grundsätzliche Vorgaben
C. Grundsätze und Richtlinien
D. Freiwillige Reservistenarbei
E. Folgerungen und Massnahmen
F. Schlussbestimmungen

VORBEMERKUNG

Die grundlegend geänderten sicherheitspolitischen Bedingungen und die gewachsene internationale Verantwortung Deutschlands haben Auswirkungen auf die Rolle, den Auftrag, die Struktur und die Ausrüstung der Bundeswehr. Dies gilt auch für die von den Reservisten wahrzunehmenden Aufgaben.

Nach wie vor bilden die Reservisten zusammen mit den aktiven Soldaten in ihrem Engagement, ihrem persönlichen Einsatz und der Bereitschaft, im Frieden - vor allem aber in Krise und Krieg - zu dienen, den Kern unserer Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit. Ihre Leistungsfähigkeit und Pflichterfüllung sichern Frieden und Freiheit des deutschen Volkes und unserer Verbündeten.

Ziel dieser Konzeption Reservisten der Bundeswehr (KResBw) ist es, im Einklang mit den konzeptionellen Vorgaben des Weißbuchs 1994 der Bundesregierung sowie der Konzeptionellen Leitlinie die Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, die Pflichten der Reservisten auf ein notwendiges Maß zu begrenzen, Belastungen für den einzelnen tragbar zu halten und die individuelle Bereitschaft weiter zu fördern, sich für die Streitkräfte und für den soldatischen Dienst einzusetzen.

Dabei wird an der Allgemeinen Wehrpflicht auch für Reservisten festgehalten. Stärker als zuvor wird die Bundeswehr jedoch die Bereitschaft fördern, freiwillig Wehrdienst zu leisten.

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A. ZWECK UND RAHMEN DER KONZEPTION

001. Reservisten sind integraler Bestandteil der Streitkräfte. Ihre Aufgaben sind im Einsatz denen aktiver Soldaten gleich.

002. Die "Konzeption Reservisten der Bundeswehr 1994 (KResBw)" legt auf der Grundlage der derzeitig bekannten Rahmenbedingungen Grundsätze und Richtlinien für Aufgaben und Verwendung der Reservisten fest. Dazu

  • formuliert sie als ergänzendes Planungsdokument entsprechende Vorgaben vor allem für die weitere Ausgestaltung der Bundeswehr,
  • definiert sie als Führungsanweisung Grundsätze für Ausbildung und Verwendung der Soldaten und Reservisten der Bundeswehr, die den künftigen Erfordernissen von mobilmachungsabhängigen Truppenteilen entsprechen,
  • legt sie als Informationsgrundlage die Bedeutung, Aufgaben und Verwendung der Reservisten in den zukünftigen Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland dar.
003. Zweck der Konzeption ist es,
  • die Rolle der Reservisten unter den geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen zu definieren,
  • ein bedarfsgerechtes Reservistenaufkommen zu erreichen,
  • die Bedingungen und Ziele für den Einsatz der Reservisten in den Streitkräften darzustellen,
  • den Zusammenhalt zwischen aktiver Truppe und Reservisten zu gewährleisten,
  • die Inanspruchnahme der Reservisten wie ihrer zivilen Arbeitgeber auf das notwendige Maß zu begrenzen und
  • die freiwillige Übernahme zusätzlicher Verpflichtungen durch Reservisten und damit ihr Engagement für den Dienst in den Streitkräften besonders zu fördern.
004. Der Rahmen der Konzeption wird bestimmt durch
  • die im Grundgesetz und in den Wehrgesetzen der Bundesrepublik Deutschland festgelegte Allgemeine Wehrpflicht,
  • die neue sicherheitspolitische und militärstrategische Lage,
  • den Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr,
  • die konzeptionelle Weiterentwicklung der Bundeswehr,
  • die Struktur der Streitkräfte,
  • die gesellschaftlichen Bedingungen im vereinten Deutschland
  • sowie die verfügbaren Ressourcen.
005. Die Konzeption Reservisten der Bundeswehr gibt bundeswehrgemeinsame Ziele vor, die von den Teilstreitkräften, den zentralen militärischen Organisationsbereichen, der Personalführung und der Bundeswehrverwaltung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in konkrete Maßnahmen umzusetzen sind.

006. Die Mitwirkung von Reservisten bei den sie betreffenden Maßnahmen wird verstärkt.

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B. KONZEPTIONELLE GRUNDLAGEN UND GRUNDSÄTZLICHE VORGABEN

1. AUFTRAG UND STRUKTURBESTIMMENDE FAKTOREN

GRUNDLAGEN

101. Die Bundeswehr trägt entscheidend dazu bei, die politische Handlungsfähigkeit und Bündnisfähigkeit Deutschlands zu erhalten. Sie leistet diesen Beitrag als eine Komponente neben anderen im sicherheitspolitischen Instrumentarium unseres Landes. Ihr in der Verfassung begründeter Auftrag reflektiert die Wertegrundlage der deutschen Sicherheitspolitik, die vitalen nationalen Sicherheitsinteressen, die neue Konstellation von Chancen und Risiken sowie die fundamental veränderte Lage und Rolle Deutschlands.

Die Bundeswehr

  • schützt Deutschland und seine Staatsbürger vor politischer Erpressung und äußerer Gefahr,
  • fördert die militärische Stabilität und die Integration Europas,
  • verteidigt Deutschland und seine Verbündeten,
  • dient dem Weltfrieden und der internationalen Sicherheit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen,
  • hilft bei Katastrophen, rettet aus Notlagen und unterstützt humanitäre Aktionen.
102. Der Auftrag der Bundeswehr sowie das neue strategische Konzept der Allianz bestimmen die künftige Struktur und die Aufgaben der deutschen Streitkräfte.

Strukturbestimmende Faktoren

103. Der Friedensumfang (F-Umfang) der Streitkräfte wird ab 1996 340.000 Soldaten umfassen und dabei als Zielgröße 3.000 Wehrübungsplätze einschließen.

Die Strukturen der Streitkräfte werden so gestaltet, dass in Krisen bei Bedarf die international vereinbarte Höchstgrenze eines Friedensumfanges von 370.000 Soldaten eingenommen werden kann.

104. Der Verteidigungsumfang (V-Umfang) wird auf unter 700.000 Soldaten zurückgeführt. Vorbehaltlich der endgültigen Festlegung nach Abschluss der Strukturausplanungen wird der V-Umfang damit künftig etwa zu gleichen Teilen aus aktiven Soldaten und beorderten Reservisten bestehen.

Zum V-Umfang gehören innerhalb der Alarmreserve die Einsatzreserve und der Reservistenanteil der Führerreserve (vgl. Anlage 2).

Nicht zum V-Umfang gehört die Beorderungsreserve.

Die Personalreserve wird künftig im Frieden nicht mehr beordert; ihre Einberufung in Krise und Krieg wird jedoch vorbereitet.

105. Die Streitkräfte bestehen zukünftig - abgeleitet aus der Analyse möglicher Risiken und den zu erfüllenden Aufgaben - aus den folgenden drei Kategorien:

Hauptverteidigungskräfte

Aufgabe der Hauptverteidigungskräfte ist es,

  • im Frieden durch Ausbildung die Voraussetzungen zu schaffen, dass in der Krise die volle Verteidigungsbereitschaft erreicht werden kann,
  • in der Krise durch Mobilmachung den Aufwuchs der Streitkräfte zu gewährleisten,
  • im Verteidigungsfall gemeinsam mit den Bündnispartnern das NATO-Gebiet zu verteidigen.
Aufgrund des hohen Kaperungsgrades ist der größte Teil der Reservisten in den Hauptverteidigungskräften eingeplant. Daraus ergeben sich - auch bei den Kampfverbänden - hohe Einsatzforderungen für die Reservisten. Dies gilt besonders für Offiziere und Unteroffiziere der Reserve.

Krisenreaktionskräfte

Aufgabe der Krisenreaktionskräfte ist es,

  • in der Landesverteidigung durch die Fähigkeit zum sofortigen geschlossenen Einsatz potentielle Angreifer abzuhalten und dadurch Konflikte zu verhindern,
  • in NATO und WEU zur Krisenbewältigung und Konfliktverhinderung sowie zur Verteidigung beizutragen,
  • im Rahmen der Vereinten Nationen und der KSZE Einsätze im gesamten Spektrum von humanitären Maßnahmen bis hin zu militärischen Einsätzen nach der Charta der Vereinten Nationen durchzuführen.
In diesen Kräften werden auch Reservisten - vorwiegend auf besonderen V-Dienstposten und in Personalersatztruppenteilen - eingeplant und eingesetzt.

Wegen der Besonderheit des Auftrages und den hiermit verbundenen Anforderungen werden hierfür solche Reservisten herangezogen, die ihre aktive Dienstzeit in diesen Truppenteilen abgeleistet haben oder sich aus anderen Verwendungen freiwillig dafür melden und geeignet sind.

Militärische Grundorganisation

Zur Führung der Streitkräfte, zur Unterstützung ihres Betriebs, zur Durchführung von Ausbildungs- und Versorgungsaufgaben, für die Zivil-Militärische Zusammenarbeit und für die Unterstützung der Alliierten wird eine Militärische Grundorganisation geschaffen, die die Funktion einer Streitkräftebasis übernimmt.

Diese Kräfte werden in Teilen schon im Frieden weitgehend präsent sein und damit überwiegend aus aktiven Soldaten bestehen.

Aufgrund der neuen geostrategischen Lage und der veränderten Aufgabenstellung der Streitkräfte werden auch die bisher nur für den Frieden aufgestellten Dienststellen und Einrichtungen (wie z.B. Ämter, Schulen, Truppenübungsplätze) in der Regel ihren Auftrag in der Landesverteidigung fortzusetzen haben. Hierzu müssen sie durch Reservisten verstärkt werden.

106. Die differenzierten Aufgaben und Präsenzforderungen an die Streitkräfte schaffen unterschiedliche Voraussetzungen für die Regenerationsfähigkeit und die Aufwuchsfähigkeit der Truppenteile.

Insbesondere beim Heer ist die uneingeschränkte Aufwuchsfähigkeit aus der F-Struktur anzustreben.

107. Vor einem Einsatz der Gesamtstreitkräfte kann aufgrund der derzeitigen sicherheitspolitischen Lage von einer wesentlich längeren militärisch nutzbaren Vorbereitungszeit als bisher ausgegangen werden.

Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die Truppen aller Präsenzgrade bei Erhöhung außenpolitischer Spannungen durch eine Krisenausbildung insbesondere auf Verbandsebene voll feldverwendungsfähig zu machen.

Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Heranziehung von Reservisten, rechtzeitig angeordnet werden. Dies macht möglicherweise politische Entscheidungen auch ohne Vorliegen aller wünschenswerten Indikatoren notwendig.

Grundlagen für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft, für Mobilmachung und Einsatz

108. Neben der Mitwirkung bei der Krisenbewältigung mit präsenten militärischen Kräften muss die Fähigkeit sowohl zum flexiblen lageangemessenen Aufwuchs der Streitkräfte bis hin zum Verteidigungsumfang als auch wieder zur Rückführung auf den Friedensumfang gewährleistet sein.

Der Aufwuchs bis auf den vorgesehenen Verteidigungsumfang der Gesamtstreitkräfte erfolgt im Rahmen des Bereitstellungssystems der Bundeswehr, das die Mobilmachung einschließt.

Das Wehrpflichtgesetzt, das Bundesleistungsgesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen bilden die wesentlichen rechtlichen Grundlagen.

109. Bereitstellung von Streitkräften ist sowohl militärischer Beitrag zur politischen Krisenbewältigung als auch bundeswehrgemeinsame Aufgabe zur nationalen Verteidigungsvorsorge.

Das Bereitstellungssystem gewährleistet nach Lage und Erfordernis die gezielte Heranziehung zu Wehrübungen bzw. zum Bereitschaftsdienst im Rahmen der Krisenbewältigung sowie im Rahmen der Ausbildung in der Krise oder des Herstellens der Verteidigungsbereitschaft aufgrund politischer Entscheidungen.

In einer krisenhaften Entwicklung können zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit und Sicherstellung der Operationsfreiheit der Streitkräfte im Vorfeld der Mobilmachung eine begrenzte Anzahl von Reservisten auf der Grundlage der Musterungsverordnung ohne Einhaltung von Fristen zu Wehrübungen mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten herangezogen werden.

Der Umfang wehrübender Reservisten darf dabei ohne Vorankündigung die in den Rüstungskontrollabkommen getroffenen Festlegungen für personelle Obergrenzen nicht überschreiten.

2. GRUNDSÄTZLICHE VORGABEN

201. Die volle Einsatzfähigkeit der Streitkräfte ist auch künftig nur mit Reservisten sicherzustellen.

202. Vor allem für Truppenteile der mobilmachungsabhängigen Hauptverteidigungskräfte muss deshalb einem Einsatz eine längere intensive Ausbildungsphase vorgeschaltet werden, in der auch die verbandsbezogen Einsatzfähigkeit hergestellt wird.

Entsprechende Ausbildungsprogramme und Verfahren einschließlich der dafür erforderlichen strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen sind zu entwickeln.

203. Die Grundsätze der Inneren Führung sind verpflichtende Vorgaben für das Handeln aller Soldaten. Die Rechte und Pflichten des Soldaten gelten - unabhängig von Status und Funktion - für alle Soldaten und damit auch für Reservisten gleichermaßen.

Zur Ausbildung besonders der in Führungsfunktionen eingeplanten Reservisten gehören neben dem Beherrschen der fachlichen Aufgaben die Kenntnis und Anwendung der Grundsätze der Inneren Führung und des Kriegsvölkerrechts.

204. Einsatzwert und Durchhaltefähigkeit der Truppe werden maßgeblich vom Können und Leistungswillen der Führer bestimmt.

Das freiwillige Engagement zur Erfüllung dieser Anforderungen und zur Übernahme weitergehender Pflichten ist zu fördern und soll angemessen honoriert werden. Dies gilt auch für Grundwehrdienstleistende / Kurzdiener, die sich für eine Ausbildung zum Reserveunteroffizier eignen und bereiterklären.

205. Der Schwerpunkt der Wehrübungstätigkeit im Frieden ist auf Ausbildung und Inübunghalten der Offiziere und Unteroffiziere der Reserve und damit auf Einzelwehrübungen und Rahmenübungen zu legen.

In einer Krise liegt der Schwerpunkt bei der Einsatzausbildung für alle Soldaten auf Verbands- und Großverbandsebene.

206. Die Voraussetzungen zur fachlichen Verwendung der Reservisten auf den V-Dienstposten sind grundsätzlich während ihrer aktiven Dienstzeit sicherzustellen; für Grundwehrdienstleistende findet nach Ableistung des aktiven Wehrdienstes grundsätzlich keine abweichende Ausbildung in Wehrübungen statt.

Nur in Bereichen, in denen auch die neuen Strukturen Mangel-ATN nicht völlig abbauen, sind geeignete Reservisten in der Truppe bzw. an Schulen ergänzend auszubilden.

207. Die Beorderungsdauer ist - nach Laufbahngruppen differenziert - durch Richtwerte begrenzt, um eine möglichst ausgewogene Inpflichtnahme der Reservisten zu erreichen.

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C. GRUNDSÄTZE UND RICHTLINIEN

3. DECKUNG DES RESERVISTENBEDARFS DER STREITKRÄFTE

301. Ziel der Bedarfsdeckung durch die Wehrersatzbehörden ist die Beorderung fachlich geeigneter, verfügbarer Reservisten auf die zu besetzenden V-Dienstposten. Hierzu ist möglichst jeder aus dem aktiven Dienst ausscheidende Soldat - auch TSK-übergreifend - heranzuziehen. Einheitliche personelle Ordnungsmittel, DV-gestützte Verfahren und ein Personalplanungs- und Steuerungsverbund sind dazu unerlässlich.

302. Die Inspekteure sind für die personelle Einsatzbereitschaft ihrer Organisationsbereiche verantwortlich. Dies schließt die beorderten Reservisten ein und bedeutet,

  • durch Strukturauslegung und Ausbildung quantitativ und qualitativ die Voraussetzungen zur Bedarfsdeckung zu schaffen,
  • das Reservistenaufkommen zu planen und zu steuern und
  • den Beorderungsbedarf nach Qualität und Quantität als Vorgabe für die Wehrersatzbehörden festzulegen (Beorderungskriterien).
303. Eine hohe Spezialisierung erschwert die Bedarfsdeckung.

Deshalb sind ATN-Vorgaben - wo immer möglich - zu reduzieren, zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und streitkräftegemeinsam anzuwenden. Sicherheitsstufen werden dienstpostenbezogen in die Organisationsgrundlagen aufgenommen, soweit sicherheitsempfindliche Mob-Verwendungen dies erfordern.

304. Die Mob-Beorderung erfolgt möglichst zeitnah an die aktive Dienstzeit. Verwendungsplanung und Beorderung berücksichtigen Eignung, Bedarf und - wo immer möglich - die Verwendungswünsche des Reservisten. Dies fördert eine positive Einstellung und Mitarbeit.

Die vorgesehen Mob-Verwendung wird dem Soldaten vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis eröffnet. Hierzu führen die Kreiswehrersatzämter "Einplanungsgespräche" mit den Soldaten; für Offiziere und Reserveoffizieranwärter aller Teilstreitkräfte sowie Unteroffiziere und Mannschaften der Marine gelten zum Teil abweichende Regelungen der zentralen personalbearbeitenden Stellen.

305. Zur Abdeckung von V-Dienstposten mit Mangel-ATN wird auch eine außerhalb der Bundeswehr erworbene Eignung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (§§ 39, 40 WPflG) genutzt.

4.WEHRÜBUNGSGERECHTIGKEIT UND ATTRAKTIVITÄT

401. Zur Förderung von Wehrübungsgerechtigkeit und -bereitschaft werden die strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine möglichst ausgewogene Inanspruchnahme vor allem des einsatzwichtigen Personals der Reserve geschaffen.

Hierzu gehören

  • eine berechenbare Heranziehung zu Wehrübungen,
  • das Vermitteln der Einsicht in die Übungsnotwendigkeit,
  • eine frühzeitige Kenntnis der Übungstermine,
  • Absprachemöglichkeiten mit dem Truppenteil,
  • die angemessene finanzielle und soziale Anerkennung von Mehrleistungen (s. Kap. 10) und
  • die Zuweisung fordernder Aufgaben auf der Grundlage qualifizierter Ausbildung.
402. Dauer und Häufigkeit der Inanspruchnahme zu Pflichtwehrübungen werden für den einzelnen Reservisten erheblich reduziert, auch durch die in der Regel kürzere Stehzeit in der Beorderung. Besondere Leistungen werden besonders honoriert.

403. Reservisten werden im Frieden erst nach einer Schutzfrist von 12 Monaten zu ersten Wehrübungen herangezogen.

Alle Wehrübungen mit Ausnahme von Wehrübungen in den Krisenreaktionskräften und von Alarmübungen sollen im Frieden möglichst 12 Monate vorher angekündigt werden; bei Kurzwehrübungen soll eine Mindestankündigungsdauer von 3 Monaten nicht unterschritten werden.

404. Darüber hinaus sollen im Frieden

  • Truppenwehrübungen die Dauer von 12 Tagen nicht überschreiten,
  • Einzelwehrübungen grundsätzlich nach Terminabsprache mit den Reservisten festgelegt werden bei gleichzeitiger Unterrichtung über Inhalt und Zweck der Wehrübung,
  • beorderte Reservisten innerhalb von 12 Monaten jeweils nur zu einer Pflichtwehrübung einberufen werden; Offiziere und Unteroffiziere der Reserve dabei zusätzlich zu einer Kurzwehrübung in Vorbereitung einer Truppenwehrübung, wenn die damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse nicht anders zu erreichen sind.
405. Für die Beorderungsdauer gelten als Richtwerte:

  • Mannschaften: 4 Jahre,
  • Unteroffiziere: 7 Jahre
  • Offiziere: 10 Jahre.
Soweit aus Bedarfsgründen eine längere Beorderung unumgänglich wird (z.B. für Reservisten des Sanitätsdienstes), darf damit keine höhere als die in Nr. 406 angegebene Inanspruchnahme zu Wehrübungen im Frieden verbunden sein.

Bei freiwilliger Meldung ist eine längere Mob-Beorderung - auch bis zum Ende der Wehrpflicht - bei Erfüllen der im MobPlBw (Anl 114) festgelegten Voraussetzungen möglich und zu fördern (vgl. ZDv 20/3, Kap. 8).

406. Im Frieden ist die Inanspruchnahme zu Pflichtwehrübungen innerhalb der Beorderungsdauer für jede der nachstehend aufgeführten Personengruppen begrenzt:

  • für Mannschaften auf 24 Tage,
  • für Unteroffiziere o.P. auf 45 Tage,
  • für Unteroffiziere m.P. auf 45 Tage,
  • für Offiziere (Leutnant bis Stabshauptmann) auf 84 Tage,
  • für Stabsoffiziere auf 84 Tage.
407. Die zeitlichen Festlegungen in Nr. 403 - 406 gelten nicht für freiwillige Wehrübungen. Außerdem werden sie ausgesetzt bei:
  • Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
  • Wehrübungen zum Herstellen der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte,
  • Heranziehung zum Wehrdienst während der Zugehörigkeit zur Verfügungsbereitschaft (vgl. Nr. 1402),
  • Wehrübungen im Rahmen eines Krisenausbildungsprogrammes,
  • Heranziehung zu Einsätzen im Rahmen der erweiterten Landesverteidigung im Bündnisgebiet sowie zu Einsätzen im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Verpflichtungen und
  • im Verteidigungsfall.
408. Freiwillige Wehrübungen können von beorderten Reservisten im Rahmen verfügbarer Wehrübungsplätze in Abstimmung mit dem Truppenteil geleistet werden, von nicht beorderten Reservisten mit dem Ziel einer Mob-Einplanung oder zur Deckung des personellen Bedarfs der Truppe.

Dies gilt auch für Nichtbeorderte im Rahmen der Freiwilligen Reservistenarbeit (vgl. Kapitel 12).

5. WEHRÜBUNGSTÄTIGKEIT

501. Wehrübungen sind so zu gestalten, dass
  • Herausforderungen gestellt und bestanden werden,
  • soldatische Kameradschaft erfahren und gefördert wird und
  • die Notwendigkeiten und Besonderheiten des militärischen Dienstes einsichtig gemacht werden.
502. Das Verbessern der Einsatzfähigkeit durch die freiwillige Teilnahme an Wehrübungen aller Art ist vorrangiges Ziel der Streitkräfte. Bei Eignung und Bedarf wird Freiwilligkeit besonders gefördert.

Ziel ist, einen festen Bestand an einsatzwichtigem Personal (wie Kommandeure, Einheitsführer, Teileinheitsführer, Spezialpersonal) als Einsatzreserve mit besonderer Dienstverpflichtung zu gewinnen, das im Frieden die Einsatzfähigkeit seiner gekaderten Truppenteile vorbereitet und in einer Krise die Einsatzausbildung durchführt.

503. Mob-eingeteilte aktive Soldaten werden ebenso wie mobbeorderte zivile Angehörige der Bundeswehr für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Truppenwehrübungen im Frieden zu ihren Übungstruppenteilen abgestellt.

504. Es werden die folgenden Wehrübungsarten unterschieden:

  • Einzelwehrübungen,
  • Truppenwehrübungen Form 1 (Volltruppenübungen),
  • Truppenwehrübungen Form 2 (Rahmenübungen),
  • Truppenwehrübungen Form 3 (Alarmübungen),
  • Truppenwehrübungen Form 4 (Materielle Mob-Ergänzungsübungen).
505. Einzelwehrübungen haben den Zweck, den Reservisten in seiner Mob-Verwendung oder im Rahmen eines Lehrgangs an einer Ausbildungseinrichtung oder bei einem Truppenteil aus-, fort- und weiterzubilden oder unabweisbaren personellen Bedarf bei Truppenteilen/Dienststellen zu decken.

506. In Truppenwehrübungen Form 1 üben die Truppenteile in ihrer Einsatzgliederung mit allen in diese Truppenteile beorderten Reservisten und ihren aktiven Soldaten. Für unvermeidbare Ausfälle ist der zugeordnete Personalersatz mit heranzuziehen.

Truppenwehrübungen Form 1 sind im Frieden mit Schwerpunkt auf Einheits- und Teileinheitsebene durchzuführen und in ihrer Häufigkeit auf nur durch sie zu erreichende Ziele zu begrenzen. Das schließt Verbands- und Großverbandsübungen vornehmlich zum Erreichen der vom Bündnis vorgegebenen Ziele nicht aus.

Die Führungsstäbe der Organisationsbereiche kontingentieren den Umfang der Truppenwehrübungen Form 1 durch Festlegung von Wehrübungsrhythmus und -häufigkeit in ihren Wehrübungskonzepten und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Wehrübungsplätze.

Dies schließt die Festlegung der Art der Truppenteile ein.

Für Mannschaften, die nur in der Hauptphase einer Wehrübung eingesetzt sind, dauern im Frieden Truppenwehrübungen Form 1 grundsätzlich nicht länger als 6 Tage.

In einer Krise sind Truppenwehrübungen Form 1 im Rahmen eines längeren, intensiven Krisenausbildungsprogrammes insbesondere auch auf Verbands- und Großverbandsebene zur Herstellung der vollen Einsatzfähigkeit die Regel.

507. Bei Truppenwehrübungen Form 2 üben Offiziere, Unteroffiziere und im einzelnen festzulegende Mannschaften der Reserve von teilaktiven und nichtaktiven Truppenteilen einschließlich des zugeordneten Personalersatzes.

Truppenwehrübungen Form 2 dienen auch dazu, o.a. Personal einzuweisen, weiterzubilden oder andere Truppenwehrübungen vorzubereiten.

Dies schließt den Einsatz bei Übungen der aktiven Truppe ein.

508. Truppenwehrübungen Form 3 (Alarmübungen) und Truppenwehrübungen Form 4 (Materielle Mob-Ergänzungsübungen) dienen der Überprüfung/Erprobung des Alarm- und Mobilmachungssystems der Bundeswehr. Sie werden nur auf Weisung BMVg durchgeführt.

509. Die Organisationsbereiche entwickeln aufgrund der unterschiedlichen Einsatzaufträge eigene Wehrübungskonzepte.^

6. AUSBILDUNG

601. Jeder Grundwehrdienstleistende, Zeit- oder Berufssoldat ist ein zukünftiger Reservist.

Dem trägt ein Ausbildungssystem Rechnung, das sich am Personalbedarf der Verteidigungsstruktur orientiert:

  • während der aktiven Dienstzeit
    + Ausbildung aller Soldaten grundsätzlich für die Mob-Verwendung im Einsatz,
    + Ausbildung zum Offizier und Unteroffizier der Reserve,
    + Ergänzungsausbildung bzw. Umschulung von Berufs- und Zeitsoldaten für die Mob-Verwendung;
  • nach der aktiven Dienstzeit für beorderte und für eine Beorderung vorgesehene Reservisten
    + im Frieden Erhalten des in der aktiven Dienstzeit erworbenen Ausbildungsstandes,
    + schwerpunktmäßige Weiterbildung der Offiziere und Unteroffiziere der Reserve unter Einbindung in die aktive Truppe,
    + Ergänzungsausbildung/Umschulung für die Mob-Verwendung in der Truppe bzw. in Ausbildungseinrichtungen, einschl. der Ausbildung zum Offizier/Unteroffizier der Reserve,
    + vor Einsätzen/in Krise und Krieg Herstellen der Einsatzbereitschaft in längeren, intensiven Ausbildungsprogrammen (Krisenausbildungsprogramm).
602. Die zusätzliche Ausbildung geeigneter Grundwehrdienstleistender zum Unteroffizier o.P. der Reserve ist eine Voraussetzung zur Deckung des Bedarfs an Reserveunteroffizieren. Grundwehrdienstleistende / Soldaten auf Monate (SaM) sollen möglichst noch während der aktiven Dienstzeit an einem Unteroffizierlehrgang teilnehmen.

Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem verkürzten Unteroffizierlehrgang "Reserve" während Wehrübungen zu schaffen.

Den Teilnehmern soll ein Reserveunteroffizierzuschlag ("RUA-Prämie") gezahlt werden. 603. Geeignete Unteroffiziere o.P. sollen vermehrt während ihrer aktiven Dienstzeit im Regelausbildungsgang zum Unteroffizier m.P. der Reserve fortgebildet werden. Im Ausnahmefall werden sie durch eine lehrgangsgebundene Ergänzungsausbildung gegen Ende ihrer aktiven Dienstzeit auf ihre zukünftige Mob-Verwendung vorbereitet.

604. Nach der aktiven Dienstzeit erfolgt die Fortbildung zum Unteroffizier m.P. der Reserve im Rahmen von Wehrübungen.

605. Die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgt grundsätzlich in einem besonderen Regelausbildungsgang während der aktiven Dienstzeit. Reserveoffizieranwärter, die ihre Ausbildung nach der aktiven Dienstzeit in Wehrübungen durchlaufen, ergänzen bedarfsorientiert den Bestand.

606. Für Stabsoffizierverwendungen ausgewählte Reserveoffiziere nehmen an einem dieser Ebene entsprechenden verwendungsbezogenen Lehrgang teil.

607. Reservisten sollen sich auch im Zusammenhang mit ihrem zivilberuflichen Werdegang für höherwertige militärische Verwendungen im Rahmen des Bedarfs qualifizieren können. Dies schließt die Möglichkeit zum Laufbahnwechsel ein.

608. Reservisten sind nur für begrenzte Zeit in ihrem Zivilberuf abkömmlich. Deshalb sind Lehrgänge für Reservisten deutlich zu kürzen und auf wesentliche Ausbildungsinhalte zu beschränken. Sie sind im Sinne eines "Baukastensystems" zu konzipieren.

609. Die TSK ermitteln den Ausbildungsbedarf und passen Ausbildungsorganisationen und -inhalte den Anforderungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Wehrübungsplätze an.

Grundsatz ist dabei: Offiziere und Unteroffiziere der Reserve erhalten so weit möglich lehrgangsgebundene Ausbildungsteilabschnitte zusammen mit den Aktiven. Ziel ist die Integration in das aktive Offizier- / Unteroffizierkorps.

610. Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung werden Ausbildungseinrichtungen / Ausbildungstruppenteile / aktive Truppenteile sowie fremde - auch zivile - Ausbildungskapazitäten und Fernkurse genutzt.

611. Die Ausbildung für die Mob-Verwendung erfolgt mit den Ausbildungsmitteln der Truppe. Die TSK sind für zusätzliche Ausbildungsmittel und -hilfsmittel einschließlich Gerät (auch zur Umschulung), Munition, Betriebsstoff sowie Übungsmöglichkeiten verantwortlich.

7. FREIWILLIGKEIT UND FÖRDERUNG

701. Die Bereitschaft, freiwillig Wehrübungen zu leisten, wird besonders gefördert. Selbstbindungen sind zu reduzieren (z.B. verwendungsbezogene Grenzalter), um die nötige Flexibilität in der Planung und Durchführung solcher Wehrübungen zu gewährleisten.

Daneben gilt unverändert die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes, auch in Wehrübungen. Sie ist wesentliche Voraussetzung für das Erhalten und Wiederherstellen der vollen Einsatzfähigkeit der im Frieden gekaderten Streitkräfte. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten übernehmen bereits durch ihre Ernennung und Verwendung in der aktiven Dienstzeit eine besondere Verpflichtung zur späteren Dienstleistung in der Reserve. Dennoch wird ihr freiwilliges Engagement als Reservist ebenso gefördert wie das ehemaliger Grundwehrdienstleistender.

702. Allen beorderten Reservisten soll der Leistungszuschlag bei Wehrübungen künftig ab dem 25. Wehrübungstag gezahlt werden.

703. Mannschaften der Reserve, die am Ende ihrer aktiven Dienstzeit im Rahmen des bestehenden Bedarfs eine Verpflichtungserklärung zur freiwilligen Teilnahme an Wehrübungen abgegeben, sollen im Rahmen ihrer Beorderung ab dem 13. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag erhalten.

Hiervon ausgenommen sind Mannschaften, die an einer Ausbildung zum Unteroffizier der Reserve teilnehmen wollen und denen damit die RUA-Prämie zusteht (vgl. Nr. 602).

Die Richtwerte für die Beorderungsdauer und Inanspruchnahme zu Wehrübungen bleiben davon unberührt (Nr. 405, 406).

704. Beorderten Offizieren, Unteroffizieren und im einzelnen festzulegenden Mannschaften der Reserve (einsatzwichtiges Personal) soll bei Eignung und Bedarf für die Verpflichtung, in drei Jahren insgesamt mindestens 72 Wehrübungstage als Einsatzreserve zu leisten, ein Leistungszuschlag bis zu einer Obergrenze gewährt werden:

  • der doppelte Leistungszuschlag ab dem 25. bis zum 48. Tag
    und
  • der dreifache Leistungszuschlag ab dem 49. Tag im Verpflichtungszeitraum.

    (Einsatzreserve I)

Für Reservisten, die sich im Rahmen des erweiterten Aufgabenspektrums der Bundeswehr vertraglich binden, ist analog eine an den besonderen Einsatzerfordernissen orientierte finanzielle Regelung zu schaffen. (Einsatzreserve II)

Näheres regelt ein Erlass.

705. Alle Angehörigen der Einsatzreserve sind so abzusichern, dass ihnen aus ihrem besonderen Engagement für die Streitkräfte gegenüber den übrigen beorderten Reservisten keine beruflichen, sozialen und andere Nachteile entstehen. Einzelheiten regelt ein Erlass.

706. Neben der Führerreserve innerhalb des V-Umfanges wird eine Beorderungsreserve außerhalb des V-Umfanges geschaffen.

Die Beorderungsreserve ist ein wesentlicher Teil der planerischen Vorsorge und stellt gleichzeitig auch Personalersatz für Krise und Krieg.

In die Beorderungsreserve sollen nichtbeorderte Offiziere und Unteroffiziere eingeplant werden, die sich freiwillig zum Dienst als Reservist melden und an deren Dienstleistung die Streitkräfte ein Interesse haben, die aber nicht in den V-Umfang beordert werden können.

Für eine Übergangszeit werden zunächst vor allem Offiziere und Unteroffiziere der Reserve, deren V-Dienstposten im Zuge der Umgliederung entfallen, bei entsprechender Bereitschaft in Übung gehalten und gefördert.

Eine unterwertige Besetzung von Unteroffizier-Dienstposten mit Mannschaften ist bei Bedarf und zum Zwecke der Förderung möglich.

707. Die Beorderungsreserve ist hinsichtlich Umfang, Art und Dotierung der Dienstposten so zu strukturieren, dass geeignete und förderungswillige Reservisten im Rahmen vorgegebener Umfänge eingeplant werden können. Sie führen in der Beorderungsreserve die Funktionsbezeichnung (z.B. Bataillonskommandeur Jägerbataillon) entsprechend der couleurmäßigen Verknüpfung mit einem F-/V-Dienstposten. Durch die feste Zuordnung dieser Dienstposten zu gleichartigen und gleichwertigen F-/V-Dienstposten eines Truppenteils tritt insoweit ein Doppelbeorderungsverhältnis ein.

Bei Reserveoffizieren, die in der Beorderungsreserve für eine Kommandeur- / A 16-Verwendung vorgesehen sind, stellt diese couleurmäßige Zuordnung bei der vor Einplanung erforderlichen Zustimmung des jeweiligen Inspekteurs bzw. Personalberaterausschusses (ZDv 20/3, Kap. 10) ein wesentliches Entscheidungskriterium dar.

708. Beförderungen innerhalb der Beorderungsreserve setzen - unter Beachtung der Laufbahnbestimmungen - voraus, dass Wehrübungen in entsprechenden Verwendungen auf Dienstposten in der Truppe abgeleistet werden. Regionale Couleurbeziehungen zu aktiven und nichtaktiven Truppenteilen erleichtern dabei das Inübunghalten im Rahmen des festgelegten Umfanges der Wehrübungsplätze, d.h. in gegenseitiger Absprache können z.B. Dauer und Art der Wehrübung abgestimmt und flexibel gestaltet werden.

709. Die Beorderungsreserve hat keine strukturbestimmenden Auswirkungen auf den V-Umfang und begründet keine zusätzlichen finanziellen Forderungen.

8. BEDARFSDECKUNG UND PERSONALFÜHRUNG

801. Die Personalführung der Reservisten wird von den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung in festgelegten Zuständigkeiten wahrgenommen. Die Wehrersatzbehörden decken den personellen Bedarf mit geeigneten Reservisten durch Mob-Einplanung, Mob-Beorderung und Einberufung zum Wehrdienst. Gegenüber nichtbeorderten Reservisten nehmen die personalbearbeitenden Stellen der Streitkräfte - unbeschadet der Zuständigkeit der Wehrersatzbehörden - die Funktion einer Ansprechstelle wahr.

802. Die Ausbildung, Verwendung und Beförderung der beorderten Reservisten richtet sich nach den gleichen Kriterien wie für aktive Soldaten. Hierzu arbeiten die personalbearbeitenden Stellen, die Wehrersatzbehörden, die Truppenteile/Dienststellen und die betroffenen Reservisten eng zusammen. Einzelheiten regeln die ZDv 20/3 und die Verfahrensanweisung für die Kreiswehrersatzämter.

Zur Unterstützung dieser Aufgabe, aber auch der Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Ausbildung der aktiven Soldaten für ihre Mob-Verwendung nach Nr. 601-611 wird ein DV-gestützter Personalplanungs- / -steuerungsverbund geschaffen.

803. Zur Entlastung der Truppe obliegen den personalbearbeitenden Stellen auch administrative Personalmaßnahmen bei:

  • der Aktualisierung des Datenbestandes,
  • der Ermittlung und Anmeldung des Ausbildungsbedarfs,
  • der Lehrgangsplanung und
  • der Mob-Wehrübungseinplanung gegenüber den Wehrersatzbehörden.
804. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Truppe, bei den personalbearbeitenden Stellen der Streitkräfte und den Wehrersatzbehörden ist eine angemessene personelle und materielle Ausstattung vorzusehen.

805. Sowohl bei den Verwendungsvorschlägen der Truppe als auch bei der Entscheidung der personalbearbeitenden Stellen ist das eingeräumte Ermessen voll auszuschöpfen. Dies schließt die Berücksichtigung freiwilligen Engagements ein, solange die vom Dienstposten gestellte Anforderungen erfüllt werden.

806. Die Beförderung richtet sich nach dem Bedarf der Streitkräfte für eine funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Verteidigungsfall.

Sie setzt neben der persönlichen Eignung grundsätzlich voraus, dass der Reservist auf einem dem zu verleihenden Dienstgrad entsprechend bewerteten STAN-(V)-Dienstposten bzw. in der Beorderungsreserve beordert ist oder die Beorderung eingeleitet wurde. Einzelheiten regelt ZDv 20/7, Kap. 2.

Verfügbare Reservisten, die eine Förderung anstreben, werden bei Eignung und Bedarf vorrangig beordert. Hierzu kann für Offiziere und Unteroffiziere der Reserve auch die Beorderungsreserve gem.Nr. 706 genutzt werden.

Für Reservisten, die aus wehrpflichtrechtlichen Gründen für eine Beorderung nicht verfügbar sind (z.B. aufgrund UK-Stellung, Sanitätsoffiziere nach Verwaltungsvereinbarung Ärzte) und an deren Förderung die Streitkräfte dennoch ein dienstliches Interesse habe, wird durch eine "friedesmäßige Zuordnung" zu bestimmten Truppenteilen und Festsetzung einer Qualifikationsvorgabe eine Beförderung ermöglicht (ZDv 20/3).

807. Der Reservist findet in seinem Mob-Truppenteil seine militärische Heimat. Dies setzt unter anderemDienstpostenstrukturen voraus, die den gezielten Verwendungsaufbau und eine angemessene Förderung der beorderten Reservisten bis in Führungsfunktion erlauben, um hohe Attraktivität bei möglichst geringer Fluktuation zu schaffen.

Mannschaften werden, wo immer möglich, geschlossen beordert.

808. Reservisten in Kommandeur- und Einheitsführer-Verwendungen wirken in allen Personal- und Ausbildungsangelegenheiten ihres Aufgabenbereichs verantwortlich mit und sind durch die personalbearbeitenden Stellen sowie durch ihre Kalenderführend Dienststelle zu unterstützen.

809. Beorderte Reservisten werden durch ihre MobTrT/KalfüDSt informiert. Der Reserveoffizier- und Reserveunteroffiziernachwuchs ist durch die personalbearbeitenden Stellen über den Ausbildungs- und Beförderungsgang und über die Verwendungsplanung als Reservist zu unterrichten.

Reserveoffiziere und Reserveunteroffiziere m.P. sind vor beabsichtigten Um- und Ausplanungen zu beteiligen. Für alle übrigen Reservisten ist dies anzustreben.

Eine sachgerechte Verwendungsplanung setzt das Erfüllen der Meldepflichten durch den Reservisten im Rahmen der Wehrüberwachung voraus.

810. Reservisten sind wie aktive Soldaten in formale Anerkennungen von Leistungen (Urkunden, Auszeichnungen) einzubeziehen und am Ende ihrer Wehrübung bzw. bei Ausscheiden aus der Beorderung in würdiger Form zu verabschieden.

811. Die personalbearbeitenden Stellen und die Wehrersatzbehörden werden vorrangig mit endnutzerorientierten Datenverarbeitungssystemen ausgestattet.

9. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

901. Ziel der Öffentlichkeitsarbeit 8) ist es, die Konzeption so zu erläutern, daß sie verstanden und mitgetragen wird.

902. Sie zeigt auf, daß

  • Wehrdienst und Wehrpflicht hohe Bedeutung für unsere Sicherheit haben,
  • glaubwürdige Verteidigungsfähigkeit qualifizierte Reservisten erfordert und die Gesellschaft dazu ihren Beitrag leisten muß,
  • Wehrübungen zur persönlichen und oft beruflichen Weiteretwicklung des Reservisten beitragen.
903. Informationsarbeit in Reservistenangelegenheite umfaßt die
  • Information von Öffentlichkeit, politischen Mandatsträgern, Alliierten und Medien,
  • Truppeninformation einschließlich Information beorderter Reservisten,
  • Freiwillige Reservistenarbeit innerhalb und außerhalb der Bundeswehr.
904. Gezielt anzusprecen sind solche Multiplikatoren und Persönlichkeiten, die aufgrund ihrer Stellung in Beruf oder Organisationen Informationen weitergeben oder zur Motivation der Reservisten und ihres Umfeldes beitragen können.

10. FINANZIELLE UND SOZIALE LEISTUNGEN

1001. Die Dienstleistungen zu Wehrübungen einberufener Reservisten müssen honoriert werden; ihr sozialer Besitzstand ist zu wahren.

Verständnis und Engagement der Arbeitgeber sind zu fördern und angemessen zu würdigen.

1002. Mehrleistungen von Reservisten sollen gem. Nr. 702 ff. mit einem Leistungszuschlag anerkannt werden. Dies gilt insbesondere für Angehörige der Einsatzreserve, die zeitlich zusammengefaßt Wehrübungen leisten.

Dazu sind ausreichende haushaltsrechtliche Regelungen zu schaffen, angemessene finanzielle Mittel bereitzustellen und einfache sowie eindeutige Verwaltungsverfahren für Vergütungen und andere soziale Anerkennungen zu entwickeln.

1003. Der Leistungskatalog für Reservisten ist eine Orientierungshilfe und Informationsgrundlage insbesondere für Vorgesetzte und Sachbearbeiter, die mit Reservistenangelegenheiten betraut sind, aber auch für die Reservisten selbst.

Im Leistungskatalog werden unter anderem die wichtigsten Bestimmungen bezüglich der sozialen Absicherung sowie der finanziellen Leistungen für Grundwehrdiienstleistende und Reservisten - nach aktuellem Stand - zusammengefaßt und auf die entsprechenden Gesetze, Erlasse und Vorschriften hingewiesen.

11. MATERIELLE AUSSTATTUNG UND INFRASTRUKTUR

1101. In der Ausstattung darf es keine qualitativen Unterschiede zwischen aktiven Soldaten und beorderten Reservisten geben.

1102. Art und Qualität der materiellen Ausstattung gekaderter Truppenteile müssen die Durchführung des Einsatzauftrages im Zusammenwirken mit anderen Truppenteilen ermöglichen.

1103. Teilaktiven und nichtaktiven Truppenteilen muß die notwendige Friedenszusatzausstattung für die Durchführung von Übungen zur Verfügung stehen.

1104. Zur Verwirklichung des Personalplanungs- / -steuerungsverbundes sind Truppe und Wehrersatzbehörden mit den entsprechenden DV-Mitteln (Personalführungs- und Informationssystem - PERFIS- / Wehrersatzwesen - Informationssystem - WEWIS-) vorrangig auszustatten.

1105. In der Infrastrukturplanung sind die Reservisten zu berücksichtigen.

Die Mitbenutzung von Liegenschafte der Bundeswehr einschließlich der Betreuungseinrichtungen ist zu gewährleisten.

Der Unterbringungsstandard für Reservisten muß dem der aktiven Truppe entsprechen.

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D. FREIWILLIGE RESERVISTENARBEIT

Grundsätze

1201. Die Freiwillige Reservistenarbeit richtet sich an diejenigen Reservisten der Bundeswehr, die bereit sind, sich über die im Rahmen der Wehrpflicht bestehende Verpflichtung hinaus freiwillig für die Bundeswehr einzusetzen. Sie umfaßt beorderte und nichtbeorderte Reservisten sowie ehemalige Angehörige der Reserve. Sie wird innerhalb und außerhalb der Bundeswehr geleistet.

Ziele und Inhalte

1202. Freiwillige Reservistenarbeit befaßt sich hauptsächlich mit Verteidigungspolitischer Arbeit und Militärischer Förderung. Zusätzlich zielt sie darauf ab, die Reservisten zu informieren, zu betreuen und zu motivieren. Dazu werden auch in der neuen Struktur der Bundeswehr die notwendigen Kräfte und Mittel bereitgestellt.

1203. Die Ziele der Verteidigungspolitischen Arbeit und der Militärischen Förderung sind in der Richtlinie für die Freiwillige Reservistenarbeit festgelegt.

Sie wird ergänzt durch Weisungen der Organisationsbereiche, vor allem durch Regelungen für beorderte Reservisten.

Freiwillige Reservistenarbeit innerhalb der Bundeswehr 1204. In der Bundeswehr findet Freiwillige Reservistenarbeit im hoheitlichen Bereich im Rahmen von dienstlichen Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4 SG oder von freiwilligen Wehrübungen gem. Nr. 105 der ZDv 20/3 statt.

1205. Soweit sie im Zusammenhang mit der Beorderung steht, sind die Mob-Truppenteile bzw. die Kalenderführenden Dienststellen verantwortlich.

1206. Die von einer Beorderung unabhängige Freiwillige Reservistenarbeit wird vorrangig durch das Streitkräfteamt und die Territoriale Wehrorganisation geplant, koordiniert und durchgeführt.

Bei der Durchführung der Veranstaltungen werden sie von den Truppenteilen und Dienststellen der Bundeswehr sowie durch Schulen und Einrichtungen der NATO angemessen unterstützt.

Freiwillige Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr 1207. Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw) ist der Träger der Freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr. Er leistet einen wichtigen Beitrag zur Festigung der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit in unserer Gesellschaft. Freiwillige Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr darf keine hoheitlichen Befugnisse und Aufgaben umfassen.

1208. Für seinen Beitrag zur Freiwilligen Reservistenarbeit erhält der VdRBw jährlich zweckgebundene Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Bei der Durchführung ist der Verband an Vorgaben des Bundesministers der Verteidigung gebunden. Sie ergeben sich u.a. aus den hierzu erlassenen Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigug für die dem VdRBw gewährte Zuwendung des Bundes.

1209. Die Geschäftsstellenorganisation des VdRBw gliedert sich grundsätzlich nach der Struktur der territorialen Kommandobehörden. Als Träger der Freiwilligen Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr arbeitet der VdRBw mit allen Verbänden und Vereinigungen zusammen, die Reservisten der Bundeswehr zu ihren Mitgliedern zählen sowie mit Reservisten der Bundeswehr, die keiner entsprechenden Organisation angehören.

In seiner Funktion als Schaltstelle vermittelt der VdRBw für diesen Personenkreis die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und freiwilligen Wehrübungen. Er unterstützt auch bei der Beorderung aufgrund freiwilliger Meldung gemäß Kap. 8 der ZDv 20/3.

1210. Auf internationaler Ebene vertritt der VdRBw die Reservisten der Bundeswehr vor allem in der CIOR bzw. CIOMR und der AESOR.*)

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E. FOLGERUNGEN UND MASSNAHMEN

1301. Die Konzeption Reservisten der Bundeswehr trägt den veränderten politischen und militärischen Rahmenbedingungen Rechnung. Sie setzt Ziele und Vorgaben vor allem in den Kernbereichen
  • Art, Dauer und Häufigkeit von Wehrübungen,
  • Freiwilligkeit bei Wehrübungen,
  • Stehzeit in derBeorderung,
  • Förderung und Anerkennung der Leistung von Reservisten.
Sie sind zu verwirklichen durch
  • eine weitgehende Angleichung der F- und V-Struktur,
  • die Umsetzung in Wehrübungskonzepten der Organisationsbereiche,
  • ein auf die Mob-Verwendungen ausgerichtetes Ausbildungssystem,
  • zügiges Einrichten des Personalplanungs- und -steuerungsverbundes,
  • Beteiligung der Reservisten an der Verwendungsplanung,
  • gesetzliche, haushaltsrechtliche und finanzielle Maßnahmen.
1302. Die neuen Zielsetzungen wirken sich auch in der aktiven Truppe aus. Sie unterstützt weiterhin besonders die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Führer teil- und nichtaktiver Truppenteile.

1303. Streitkrftegemeinsamen Lösungen ist aus Gründen der Einsatzfähigkeit, der Wehrübungsgerechtigkeit und des Haushaltes immer dort Vorrang einzuräumen, wo dies den besonderen Bedingungen der Organisationsbereiche nicht entgegensteht.

Dazu nimmt der Beauftragte für Reservistenangelegenheite (BResAngel) im Auftrag des Generalinspekteurs der Bundeswehr folgende Aufgaben wahr:

  • das Beobachtungsrecht,
  • die Vertretung der Reservistenangelegenheiten im internationalen Bereich.
Mit Unterstützung durch die BresAngel der Führungsstäbe der Teilstreitkräfte sowie der Inspektion des Sanitätsdienstes der Bundeswehr übernimmt er:
  • die Überwachung aller streitkräftegemeinsamen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich Reservistenangelegenheiten,
  • die Vertretung des Aufgabenbereichs in der Öffentlichkeit,
  • die Zusammenarbeit mit führenden Vertretern aus den Bereichen Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Interesseverbänden in Grundsatzfragen von gemeinsamem Interesse.

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F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1401. Die Konzeption wird schrittweise über die entsprechenden Änderungsdienste zum Mobilmachungsplan der Bundeswehr (künftig Bereitstellungsplan), der Verfahrensanweisung Kreiswehrersatzämter, der ZDv 20/3 und der ZDv 20/7 sowie ergänzender Weisungen umgesetzt.

1402. Für die Eckwerte der Konzeption ist zum Zeitpunkt des Erlasses folgender Sachstand gegeben:

  • Beorderungsdauer und Inanspruchnahme
    Die neuen Richtwerte für die Beorderungsdauer sowie die geänderten Grenzwerte für die Inanspruchnahme sind bereits verfügt.
  • Beorderungsreserve
    Die Beorderungsreserve außerhalb des V-Umfangs ist eingerichtet und wird personell befüllt.
  • Heranziehung von Reservisten zum Wehrdienst
    Für die Heranziehung zum Wehrdienst zur Erfüllung von Aufgaben der Streitkräfte im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Verpflichtungen wird die wehrrechtliche Klarstellung auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Juli 1994 eingeleitet.
    Zur Sicherstellung des Aufwuchses der Streitkräfte auf die international vereinbarte Friedensobergrenze von 370.000 Soldaten schließt sich an den Grundwehrdienst eine besondere Verfügungsbereitschaft an, die gesetzlich geregelt werden soll.
  • Wehrübungsplätze
    In Anbetracht der derzeitigen Haushaltsenge werden die Wehrübungsplätze erst in den kommenden Jahren bis auf die Zielgröße 3.000 aufwachsen.
  • Wehrübungstätigkeit
    Im Zuge der Ausplanung der neuen Strukturen sind die Grundsätze und Zielsetzungen an der neuen Konzeption Reservisten der Bundeswehr für die Ausbildung und das Inübunghalten durch die zuständigen Fü TSK/OrgBereiche umzusetzen.
  • Einsatzreserve
    Über die Ausgestaltung der Einsatzreserve im einzelnen und der besonderen vertraglichen Übungsverpflichtung dieses Personenkreises ergeht nach Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen (Änderung § 8 a Wehrsoldgesetz) gesonderter Erlaß.
  • Finanzielle Leistungsanreize
    Die Verbesserungen der finanziellen Leistungen für die Reservisten stehen insgesamt noch unter derm Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung; diese ist eingeleitet.

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Stand:17. Oktober 2000