Konzeption für die Reservisten der Bundeswehr 1994 (KResBw) | |||||||||||||||||||||
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Nach wie vor bilden die Reservisten zusammen mit den
aktiven Soldaten in ihrem Engagement, ihrem persönlichen Einsatz und
der Bereitschaft, im Frieden - vor allem aber in Krise und Krieg -
zu dienen, den Kern unserer Verteidigungs- und
Bündnisfähigkeit. Ihre Leistungsfähigkeit und Pflichterfüllung
sichern Frieden und Freiheit des deutschen Volkes und unserer
Verbündeten.
Ziel dieser Konzeption Reservisten der Bundeswehr (KResBw) ist
es, im Einklang mit den konzeptionellen Vorgaben des Weißbuchs 1994
der Bundesregierung sowie der Konzeptionellen Leitlinie die
Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen, die
Pflichten der Reservisten auf ein notwendiges Maß zu
begrenzen, Belastungen für den einzelnen tragbar zu halten und
die individuelle Bereitschaft weiter zu fördern, sich
für die Streitkräfte und für den soldatischen Dienst einzusetzen.
Dabei wird an der Allgemeinen Wehrpflicht auch für
Reservisten festgehalten. Stärker als zuvor wird die Bundeswehr
jedoch die Bereitschaft fördern, freiwillig Wehrdienst zu
leisten.
002. Die "Konzeption Reservisten der Bundeswehr 1994
(KResBw)" legt auf der Grundlage der derzeitig bekannten
Rahmenbedingungen Grundsätze und Richtlinien für Aufgaben und
Verwendung der Reservisten fest. Dazu
006. Die Mitwirkung von Reservisten bei den sie
betreffenden Maßnahmen wird verstärkt. 101. Die Bundeswehr trägt entscheidend dazu bei, die
politische Handlungsfähigkeit und Bündnisfähigkeit
Deutschlands zu erhalten. Sie leistet diesen Beitrag als eine
Komponente neben anderen im sicherheitspolitischen Instrumentarium
unseres Landes. Ihr in der Verfassung begründeter Auftrag
reflektiert die Wertegrundlage der deutschen Sicherheitspolitik, die
vitalen nationalen Sicherheitsinteressen, die neue Konstellation von
Chancen und Risiken sowie die fundamental veränderte Lage und Rolle
Deutschlands.
Die Bundeswehr
Strukturbestimmende Faktoren
103. Der Friedensumfang (F-Umfang) der Streitkräfte
wird ab 1996 340.000 Soldaten umfassen und dabei als Zielgröße 3.000
Wehrübungsplätze einschließen.
Die Strukturen der Streitkräfte werden so gestaltet, dass in
Krisen bei Bedarf die international vereinbarte Höchstgrenze eines
Friedensumfanges von 370.000 Soldaten eingenommen werden kann.
104. Der Verteidigungsumfang (V-Umfang) wird auf
unter 700.000 Soldaten zurückgeführt. Vorbehaltlich der endgültigen
Festlegung nach Abschluss der Strukturausplanungen wird der V-Umfang
damit künftig etwa zu gleichen Teilen aus aktiven Soldaten und
beorderten Reservisten bestehen.
Zum V-Umfang gehören innerhalb der Alarmreserve die
Einsatzreserve und der Reservistenanteil der
Führerreserve (vgl. Anlage 2).
Nicht zum V-Umfang gehört die Beorderungsreserve.
Die Personalreserve wird künftig im Frieden nicht mehr
beordert; ihre Einberufung in Krise und Krieg wird jedoch
vorbereitet.
105. Die Streitkräfte bestehen zukünftig - abgeleitet aus
der Analyse möglicher Risiken und den zu erfüllenden Aufgaben - aus
den folgenden drei Kategorien:
Hauptverteidigungskräfte
Aufgabe der Hauptverteidigungskräfte ist es,
Krisenreaktionskräfte
Aufgabe der Krisenreaktionskräfte ist es,
Wegen der Besonderheit des Auftrages und den hiermit verbundenen
Anforderungen werden hierfür solche Reservisten herangezogen, die
ihre aktive Dienstzeit in diesen Truppenteilen abgeleistet haben
oder sich aus anderen Verwendungen freiwillig dafür melden und
geeignet sind.
Militärische Grundorganisation
Zur Führung der Streitkräfte, zur Unterstützung ihres Betriebs,
zur Durchführung von Ausbildungs- und Versorgungsaufgaben, für die
Zivil-Militärische Zusammenarbeit und für die Unterstützung der
Alliierten wird eine Militärische Grundorganisation geschaffen, die
die Funktion einer Streitkräftebasis übernimmt.
Diese Kräfte werden in Teilen schon im Frieden weitgehend präsent
sein und damit überwiegend aus aktiven Soldaten bestehen.
Aufgrund der neuen geostrategischen Lage und der veränderten
Aufgabenstellung der Streitkräfte werden auch die bisher nur für den
Frieden aufgestellten Dienststellen und Einrichtungen (wie z.B.
Ämter, Schulen, Truppenübungsplätze) in der Regel ihren Auftrag in
der Landesverteidigung fortzusetzen haben. Hierzu müssen sie
durch Reservisten verstärkt werden.
106. Die differenzierten Aufgaben und Präsenzforderungen
an die Streitkräfte schaffen unterschiedliche Voraussetzungen für
die Regenerationsfähigkeit und die Aufwuchsfähigkeit
der Truppenteile.
Insbesondere beim Heer ist die uneingeschränkte Aufwuchsfähigkeit
aus der F-Struktur anzustreben.
107. Vor einem Einsatz der Gesamtstreitkräfte kann
aufgrund der derzeitigen sicherheitspolitischen Lage von einer
wesentlich längeren militärisch nutzbaren Vorbereitungszeit
als bisher ausgegangen werden.
Hieraus ergibt sich die Möglichkeit, die Truppen aller
Präsenzgrade bei Erhöhung außenpolitischer Spannungen durch eine
Krisenausbildung insbesondere auf Verbandsebene voll
feldverwendungsfähig zu machen.
Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Maßnahmen,
insbesondere die Heranziehung von Reservisten, rechtzeitig
angeordnet werden. Dies macht möglicherweise politische
Entscheidungen auch ohne Vorliegen aller wünschenswerten Indikatoren
notwendig.
Grundlagen für die Erhöhung der Einsatzbereitschaft, für
Mobilmachung und Einsatz
108. Neben der Mitwirkung bei der Krisenbewältigung
mit präsenten militärischen Kräften muss die Fähigkeit sowohl
zum flexiblen lageangemessenen Aufwuchs der Streitkräfte bis
hin zum Verteidigungsumfang als auch wieder zur Rückführung
auf den Friedensumfang gewährleistet sein.
Der Aufwuchs bis auf den vorgesehenen Verteidigungsumfang der
Gesamtstreitkräfte erfolgt im Rahmen des Bereitstellungssystems
der Bundeswehr, das die Mobilmachung einschließt.
Das Wehrpflichtgesetzt, das Bundesleistungsgesetz und die hierzu
erlassenen Rechtsverordnungen bilden die wesentlichen rechtlichen
Grundlagen.
109. Bereitstellung von Streitkräften ist sowohl
militärischer Beitrag zur politischen Krisenbewältigung als auch
bundeswehrgemeinsame Aufgabe zur nationalen Verteidigungsvorsorge.
Das Bereitstellungssystem gewährleistet nach Lage und
Erfordernis die gezielte Heranziehung zu Wehrübungen bzw. zum
Bereitschaftsdienst im Rahmen der Krisenbewältigung sowie im
Rahmen der Ausbildung in der Krise oder des
Herstellens der Verteidigungsbereitschaft aufgrund
politischer Entscheidungen.
In einer krisenhaften Entwicklung können zur Verbesserung der
Einsatzfähigkeit und Sicherstellung der Operationsfreiheit der
Streitkräfte im Vorfeld der Mobilmachung eine begrenzte Anzahl von
Reservisten auf der Grundlage der Musterungsverordnung ohne
Einhaltung von Fristen zu Wehrübungen mit einer Dauer von
bis zu 3 Monaten herangezogen werden.
Der Umfang wehrübender Reservisten darf dabei ohne Vorankündigung
die in den Rüstungskontrollabkommen getroffenen Festlegungen für
personelle Obergrenzen nicht überschreiten.
202. Vor allem für Truppenteile der
mobilmachungsabhängigen Hauptverteidigungskräfte muss deshalb
einem Einsatz eine längere intensive Ausbildungsphase
vorgeschaltet werden, in der auch die verbandsbezogen
Einsatzfähigkeit hergestellt wird.
Entsprechende Ausbildungsprogramme und Verfahren
einschließlich der dafür erforderlichen strukturellen und
organisatorischen Voraussetzungen sind zu entwickeln.
203. Die Grundsätze der Inneren Führung sind
verpflichtende Vorgaben für das Handeln aller Soldaten. Die Rechte
und Pflichten des Soldaten gelten - unabhängig von Status und
Funktion - für alle Soldaten und damit auch für Reservisten
gleichermaßen.
Zur Ausbildung besonders der in Führungsfunktionen eingeplanten
Reservisten gehören neben dem Beherrschen der fachlichen Aufgaben
die Kenntnis und Anwendung der Grundsätze der Inneren Führung und
des Kriegsvölkerrechts.
204. Einsatzwert und Durchhaltefähigkeit der Truppe werden
maßgeblich vom Können und Leistungswillen der Führer bestimmt.
Das freiwillige Engagement zur Erfüllung dieser
Anforderungen und zur Übernahme weitergehender Pflichten ist
zu fördern und soll angemessen honoriert werden. Dies gilt auch für
Grundwehrdienstleistende / Kurzdiener, die sich für eine Ausbildung
zum Reserveunteroffizier eignen und bereiterklären.
205. Der Schwerpunkt der Wehrübungstätigkeit im
Frieden ist auf Ausbildung und Inübunghalten der
Offiziere und Unteroffiziere der Reserve und damit auf
Einzelwehrübungen und Rahmenübungen zu legen.
In einer Krise liegt der Schwerpunkt bei der
Einsatzausbildung für alle Soldaten auf Verbands- und
Großverbandsebene.
206. Die Voraussetzungen zur fachlichen Verwendung
der Reservisten auf den V-Dienstposten sind grundsätzlich
während ihrer aktiven Dienstzeit sicherzustellen; für
Grundwehrdienstleistende findet nach Ableistung des aktiven
Wehrdienstes grundsätzlich keine abweichende Ausbildung in
Wehrübungen statt.
Nur in Bereichen, in denen auch die neuen Strukturen
Mangel-ATN nicht völlig abbauen, sind geeignete Reservisten
in der Truppe bzw. an Schulen ergänzend auszubilden.
207. Die Beorderungsdauer ist - nach
Laufbahngruppen differenziert - durch Richtwerte begrenzt, um
eine möglichst ausgewogene Inpflichtnahme der Reservisten zu
erreichen. 302. Die Inspekteure sind für die personelle
Einsatzbereitschaft ihrer Organisationsbereiche
verantwortlich. Dies schließt die beorderten Reservisten ein und
bedeutet,
Deshalb sind ATN-Vorgaben - wo immer möglich - zu
reduzieren, zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und
streitkräftegemeinsam anzuwenden. Sicherheitsstufen werden
dienstpostenbezogen in die Organisationsgrundlagen aufgenommen,
soweit sicherheitsempfindliche Mob-Verwendungen dies erfordern.
304. Die Mob-Beorderung erfolgt möglichst
zeitnah an die aktive Dienstzeit. Verwendungsplanung und
Beorderung berücksichtigen Eignung, Bedarf und - wo immer möglich -
die Verwendungswünsche des Reservisten. Dies fördert eine positive
Einstellung und Mitarbeit.
Die vorgesehen Mob-Verwendung wird dem Soldaten vor dem
Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienstverhältnis eröffnet.
Hierzu führen die Kreiswehrersatzämter "Einplanungsgespräche"
mit den Soldaten; für Offiziere und Reserveoffizieranwärter aller
Teilstreitkräfte sowie Unteroffiziere und Mannschaften der Marine
gelten zum Teil abweichende Regelungen der zentralen
personalbearbeitenden Stellen.
305. Zur Abdeckung von V-Dienstposten mit
Mangel-ATN wird auch eine außerhalb der Bundeswehr
erworbene Eignung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (§§ 39,
40 WPflG) genutzt.
Hierzu gehören
403. Reservisten werden im Frieden erst nach einer
Schutzfrist von 12 Monaten zu ersten Wehrübungen
herangezogen.
Alle Wehrübungen mit Ausnahme von Wehrübungen in den
Krisenreaktionskräften und von Alarmübungen sollen im Frieden
möglichst 12 Monate vorher angekündigt werden; bei
Kurzwehrübungen soll eine Mindestankündigungsdauer von 3
Monaten nicht unterschritten werden.
404. Darüber hinaus sollen im Frieden
Bei freiwilliger Meldung ist eine längere Mob-Beorderung - auch
bis zum Ende der Wehrpflicht - bei Erfüllen der im MobPlBw (Anl 114)
festgelegten Voraussetzungen möglich und zu fördern (vgl. ZDv 20/3,
Kap. 8).
406. Im Frieden ist die Inanspruchnahme zu
Pflichtwehrübungen innerhalb der Beorderungsdauer für jede der
nachstehend aufgeführten Personengruppen begrenzt:
Dies gilt auch für Nichtbeorderte im Rahmen der Freiwilligen
Reservistenarbeit (vgl. Kapitel 12).
Ziel ist, einen festen Bestand an einsatzwichtigem
Personal (wie Kommandeure, Einheitsführer, Teileinheitsführer,
Spezialpersonal) als Einsatzreserve mit besonderer
Dienstverpflichtung zu gewinnen, das im Frieden die Einsatzfähigkeit
seiner gekaderten Truppenteile vorbereitet und in einer Krise die
Einsatzausbildung durchführt.
503. Mob-eingeteilte aktive Soldaten werden ebenso wie
mobbeorderte zivile Angehörige der Bundeswehr für die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Truppenwehrübungen
im Frieden zu ihren Übungstruppenteilen abgestellt.
504. Es werden die folgenden Wehrübungsarten
unterschieden:
506. In Truppenwehrübungen Form 1 üben die Truppenteile in
ihrer Einsatzgliederung mit allen in diese Truppenteile beorderten
Reservisten und ihren aktiven Soldaten. Für unvermeidbare Ausfälle
ist der zugeordnete Personalersatz mit heranzuziehen.
Truppenwehrübungen Form 1 sind im Frieden mit Schwerpunkt
auf Einheits- und Teileinheitsebene durchzuführen und in
ihrer Häufigkeit auf nur durch sie zu erreichende Ziele zu
begrenzen. Das schließt Verbands- und Großverbandsübungen
vornehmlich zum Erreichen der vom Bündnis vorgegebenen Ziele nicht
aus.
Die Führungsstäbe der Organisationsbereiche kontingentieren
den Umfang der Truppenwehrübungen Form 1 durch Festlegung von
Wehrübungsrhythmus und -häufigkeit in ihren
Wehrübungskonzepten und im Rahmen der ihnen zugewiesenen
Wehrübungsplätze.
Dies schließt die Festlegung der Art der Truppenteile ein.
Für Mannschaften, die nur in der Hauptphase einer
Wehrübung eingesetzt sind, dauern im Frieden Truppenwehrübungen Form
1 grundsätzlich nicht länger als 6 Tage.
In einer Krise sind Truppenwehrübungen Form 1 im Rahmen
eines längeren, intensiven Krisenausbildungsprogrammes insbesondere
auch auf Verbands- und Großverbandsebene zur Herstellung der vollen
Einsatzfähigkeit die Regel.
507. Bei Truppenwehrübungen Form 2 üben Offiziere,
Unteroffiziere und im einzelnen festzulegende Mannschaften der
Reserve von teilaktiven und nichtaktiven Truppenteilen
einschließlich des zugeordneten Personalersatzes.
Truppenwehrübungen Form 2 dienen auch dazu, o.a. Personal
einzuweisen, weiterzubilden oder andere Truppenwehrübungen
vorzubereiten.
Dies schließt den Einsatz bei Übungen der aktiven Truppe ein.
508. Truppenwehrübungen Form 3 (Alarmübungen) und
Truppenwehrübungen Form 4 (Materielle Mob-Ergänzungsübungen)
dienen der Überprüfung/Erprobung des Alarm- und Mobilmachungssystems
der Bundeswehr. Sie werden nur auf Weisung BMVg durchgeführt.
509. Die Organisationsbereiche entwickeln aufgrund
der unterschiedlichen Einsatzaufträge eigene Wehrübungskonzepte.^
Dem trägt ein Ausbildungssystem Rechnung, das sich am
Personalbedarf der Verteidigungsstruktur orientiert:
Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem
verkürzten Unteroffizierlehrgang "Reserve" während Wehrübungen zu
schaffen.
Den Teilnehmern soll ein Reserveunteroffizierzuschlag
("RUA-Prämie") gezahlt werden. 603. Geeignete
Unteroffiziere o.P. sollen vermehrt während ihrer aktiven
Dienstzeit im Regelausbildungsgang zum Unteroffizier m.P. der
Reserve fortgebildet werden. Im Ausnahmefall werden sie durch
eine lehrgangsgebundene Ergänzungsausbildung gegen Ende ihrer
aktiven Dienstzeit auf ihre zukünftige Mob-Verwendung vorbereitet.
604. Nach der aktiven Dienstzeit erfolgt die Fortbildung
zum Unteroffizier m.P. der Reserve im Rahmen von Wehrübungen.
605. Die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgt
grundsätzlich in einem besonderen Regelausbildungsgang
während der aktiven Dienstzeit. Reserveoffizieranwärter, die
ihre Ausbildung nach der aktiven Dienstzeit in Wehrübungen
durchlaufen, ergänzen bedarfsorientiert den Bestand.
606. Für Stabsoffizierverwendungen ausgewählte
Reserveoffiziere nehmen an einem dieser Ebene entsprechenden
verwendungsbezogenen Lehrgang teil.
607. Reservisten sollen sich auch im Zusammenhang mit
ihrem zivilberuflichen Werdegang für höherwertige
militärische Verwendungen im Rahmen des Bedarfs qualifizieren
können. Dies schließt die Möglichkeit zum Laufbahnwechsel ein.
608. Reservisten sind nur für begrenzte Zeit in ihrem
Zivilberuf abkömmlich. Deshalb sind Lehrgänge für Reservisten
deutlich zu kürzen und auf wesentliche Ausbildungsinhalte zu
beschränken. Sie sind im Sinne eines "Baukastensystems" zu
konzipieren.
609. Die TSK ermitteln den Ausbildungsbedarf und passen
Ausbildungsorganisationen und -inhalte den
Anforderungen unter Berücksichtigung der verfügbaren
Wehrübungsplätze an.
Grundsatz ist dabei: Offiziere und Unteroffiziere der Reserve
erhalten so weit möglich lehrgangsgebundene
Ausbildungsteilabschnitte zusammen mit den Aktiven. Ziel ist
die Integration in das aktive Offizier- / Unteroffizierkorps.
610. Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
werden Ausbildungseinrichtungen / Ausbildungstruppenteile / aktive
Truppenteile sowie fremde - auch zivile - Ausbildungskapazitäten und
Fernkurse genutzt.
611. Die Ausbildung für die Mob-Verwendung erfolgt mit den
Ausbildungsmitteln der Truppe. Die TSK sind für zusätzliche
Ausbildungsmittel und -hilfsmittel einschließlich Gerät (auch zur
Umschulung), Munition, Betriebsstoff sowie Übungsmöglichkeiten
verantwortlich.
Daneben gilt unverändert die Verpflichtung zur
Ableistung des Wehrdienstes, auch in Wehrübungen. Sie ist
wesentliche Voraussetzung für das Erhalten und Wiederherstellen der
vollen Einsatzfähigkeit der im Frieden gekaderten Streitkräfte.
Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten übernehmen bereits durch ihre
Ernennung und Verwendung in der aktiven Dienstzeit eine besondere
Verpflichtung zur späteren Dienstleistung in der Reserve. Dennoch
wird ihr freiwilliges Engagement als Reservist ebenso gefördert wie
das ehemaliger Grundwehrdienstleistender.
702. Allen beorderten Reservisten soll der
Leistungszuschlag bei Wehrübungen künftig ab dem 25.
Wehrübungstag gezahlt werden.
703. Mannschaften der Reserve, die am Ende ihrer
aktiven Dienstzeit im Rahmen des bestehenden Bedarfs eine
Verpflichtungserklärung zur freiwilligen Teilnahme an
Wehrübungen abgegeben, sollen im Rahmen ihrer Beorderung ab dem
13. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag erhalten.
Hiervon ausgenommen sind Mannschaften, die an einer Ausbildung
zum Unteroffizier der Reserve teilnehmen wollen und denen damit die
RUA-Prämie zusteht (vgl. Nr. 602).
Die Richtwerte für die Beorderungsdauer und Inanspruchnahme zu
Wehrübungen bleiben davon unberührt (Nr. 405, 406).
704. Beorderten Offizieren, Unteroffizieren und im
einzelnen festzulegenden Mannschaften der Reserve (einsatzwichtiges
Personal) soll bei Eignung und Bedarf für die Verpflichtung, in
drei Jahren insgesamt mindestens 72 Wehrübungstage als
Einsatzreserve zu leisten, ein Leistungszuschlag bis zu einer
Obergrenze gewährt werden:
(Einsatzreserve I) Näheres regelt ein Erlass.
705. Alle Angehörigen der Einsatzreserve sind so
abzusichern, dass ihnen aus ihrem besonderen Engagement für
die Streitkräfte gegenüber den übrigen beorderten Reservisten keine
beruflichen, sozialen und andere Nachteile entstehen. Einzelheiten
regelt ein Erlass.
706. Neben der Führerreserve innerhalb des V-Umfanges wird
eine Beorderungsreserve außerhalb des V-Umfanges geschaffen.
Die Beorderungsreserve ist ein wesentlicher Teil der planerischen
Vorsorge und stellt gleichzeitig auch Personalersatz für
Krise und Krieg.
In die Beorderungsreserve sollen nichtbeorderte Offiziere und
Unteroffiziere eingeplant werden, die sich freiwillig zum
Dienst als Reservist melden und an deren Dienstleistung die
Streitkräfte ein Interesse haben, die aber nicht in den V-Umfang
beordert werden können.
Für eine Übergangszeit werden zunächst vor allem Offiziere und
Unteroffiziere der Reserve, deren V-Dienstposten im Zuge der
Umgliederung entfallen, bei entsprechender Bereitschaft in Übung
gehalten und gefördert.
Eine unterwertige Besetzung von Unteroffizier-Dienstposten mit
Mannschaften ist bei Bedarf und zum Zwecke der Förderung möglich.
707. Die Beorderungsreserve ist hinsichtlich
Umfang, Art und Dotierung der Dienstposten so zu
strukturieren, dass geeignete und förderungswillige
Reservisten im Rahmen vorgegebener Umfänge eingeplant werden können.
Sie führen in der Beorderungsreserve die Funktionsbezeichnung
(z.B. Bataillonskommandeur Jägerbataillon) entsprechend der
couleurmäßigen Verknüpfung mit einem F-/V-Dienstposten. Durch die
feste Zuordnung dieser Dienstposten zu gleichartigen und
gleichwertigen F-/V-Dienstposten eines Truppenteils tritt insoweit
ein Doppelbeorderungsverhältnis ein.
Bei Reserveoffizieren, die in der Beorderungsreserve für eine
Kommandeur- / A 16-Verwendung vorgesehen sind, stellt diese
couleurmäßige Zuordnung bei der vor Einplanung erforderlichen
Zustimmung des jeweiligen Inspekteurs bzw.
Personalberaterausschusses (ZDv 20/3, Kap. 10) ein wesentliches
Entscheidungskriterium dar.
708. Beförderungen innerhalb der Beorderungsreserve setzen
- unter Beachtung der Laufbahnbestimmungen - voraus, dass
Wehrübungen in entsprechenden Verwendungen auf Dienstposten in der
Truppe abgeleistet werden. Regionale Couleurbeziehungen zu aktiven
und nichtaktiven Truppenteilen erleichtern dabei das
Inübunghalten im Rahmen des festgelegten Umfanges der
Wehrübungsplätze, d.h. in gegenseitiger Absprache können z.B.
Dauer und Art der Wehrübung abgestimmt und flexibel gestaltet
werden.
709. Die Beorderungsreserve hat keine strukturbestimmenden
Auswirkungen auf den V-Umfang und begründet keine zusätzlichen
finanziellen Forderungen.
802. Die Ausbildung, Verwendung und Beförderung
der beorderten Reservisten richtet sich nach den gleichen
Kriterien wie für aktive Soldaten. Hierzu arbeiten die
personalbearbeitenden Stellen, die Wehrersatzbehörden, die
Truppenteile/Dienststellen und die betroffenen Reservisten eng
zusammen. Einzelheiten regeln die ZDv 20/3 und die
Verfahrensanweisung für die Kreiswehrersatzämter.
Zur Unterstützung dieser Aufgabe, aber auch der Personalmaßnahmen
im Zusammenhang mit den Vorgaben zur Ausbildung der aktiven Soldaten
für ihre Mob-Verwendung nach Nr. 601-611 wird ein DV-gestützter
Personalplanungs- / -steuerungsverbund geschaffen.
803. Zur Entlastung der Truppe obliegen den
personalbearbeitenden Stellen auch administrative
Personalmaßnahmen bei:
805. Sowohl bei den Verwendungsvorschlägen der Truppe als
auch bei der Entscheidung der personalbearbeitenden Stellen ist das
eingeräumte Ermessen voll auszuschöpfen. Dies schließt die
Berücksichtigung freiwilligen Engagements ein, solange die vom
Dienstposten gestellte Anforderungen erfüllt werden.
806. Die Beförderung richtet sich nach dem
Bedarf der Streitkräfte für eine funktions-, dienstgrad- und
altersgerechte Stellenbesetzung im Verteidigungsfall.
Sie setzt neben der persönlichen Eignung grundsätzlich voraus,
dass der Reservist auf einem dem zu verleihenden Dienstgrad
entsprechend bewerteten STAN-(V)-Dienstposten bzw. in der
Beorderungsreserve beordert ist oder die Beorderung eingeleitet
wurde. Einzelheiten regelt ZDv 20/7, Kap. 2.
Verfügbare Reservisten, die eine Förderung anstreben, werden bei
Eignung und Bedarf vorrangig beordert. Hierzu kann für Offiziere und
Unteroffiziere der Reserve auch die Beorderungsreserve gem.Nr. 706
genutzt werden.
Für Reservisten, die aus wehrpflichtrechtlichen Gründen für eine
Beorderung nicht verfügbar sind (z.B. aufgrund UK-Stellung,
Sanitätsoffiziere nach Verwaltungsvereinbarung Ärzte) und an deren
Förderung die Streitkräfte dennoch ein dienstliches Interesse habe,
wird durch eine "friedesmäßige Zuordnung" zu bestimmten
Truppenteilen und Festsetzung einer Qualifikationsvorgabe eine
Beförderung ermöglicht (ZDv 20/3).
807. Der Reservist findet in seinem Mob-Truppenteil seine
militärische Heimat. Dies setzt unter
anderemDienstpostenstrukturen voraus, die den gezielten
Verwendungsaufbau und eine angemessene Förderung der
beorderten Reservisten bis in Führungsfunktion erlauben, um hohe
Attraktivität bei möglichst geringer Fluktuation zu schaffen.
Mannschaften werden, wo immer möglich, geschlossen beordert.
808. Reservisten in Kommandeur- und
Einheitsführer-Verwendungen wirken in allen Personal- und
Ausbildungsangelegenheiten ihres Aufgabenbereichs verantwortlich
mit und sind durch die personalbearbeitenden Stellen sowie
durch ihre Kalenderführend Dienststelle zu unterstützen.
809. Beorderte Reservisten werden durch ihre
MobTrT/KalfüDSt informiert. Der Reserveoffizier- und
Reserveunteroffiziernachwuchs ist durch die personalbearbeitenden
Stellen über den Ausbildungs- und Beförderungsgang und über
die Verwendungsplanung als Reservist zu unterrichten.
Reserveoffiziere und Reserveunteroffiziere m.P. sind vor
beabsichtigten Um- und Ausplanungen zu beteiligen. Für alle
übrigen Reservisten ist dies anzustreben.
Eine sachgerechte Verwendungsplanung setzt das Erfüllen der
Meldepflichten durch den Reservisten im Rahmen der
Wehrüberwachung voraus.
810. Reservisten sind wie aktive Soldaten in formale
Anerkennungen von Leistungen (Urkunden, Auszeichnungen)
einzubeziehen und am Ende ihrer Wehrübung bzw. bei Ausscheiden aus
der Beorderung in würdiger Form zu verabschieden.
811. Die personalbearbeitenden Stellen und die
Wehrersatzbehörden werden vorrangig mit endnutzerorientierten
Datenverarbeitungssystemen ausgestattet.
902. Sie zeigt auf, daß
Verständnis und Engagement der Arbeitgeber sind zu fördern
und angemessen zu würdigen.
1002. Mehrleistungen von Reservisten sollen gem. Nr. 702
ff. mit einem Leistungszuschlag anerkannt werden. Dies gilt
insbesondere für Angehörige der Einsatzreserve, die zeitlich
zusammengefaßt Wehrübungen leisten.
Dazu sind ausreichende haushaltsrechtliche Regelungen zu
schaffen, angemessene finanzielle Mittel bereitzustellen und
einfache sowie eindeutige Verwaltungsverfahren für Vergütungen und
andere soziale Anerkennungen zu entwickeln.
1003. Der Leistungskatalog für Reservisten ist eine
Orientierungshilfe und Informationsgrundlage insbesondere für
Vorgesetzte und Sachbearbeiter, die mit Reservistenangelegenheiten
betraut sind, aber auch für die Reservisten selbst.
Im Leistungskatalog werden unter anderem die wichtigsten
Bestimmungen bezüglich der sozialen Absicherung sowie der
finanziellen Leistungen für Grundwehrdiienstleistende und
Reservisten - nach aktuellem Stand - zusammengefaßt und auf die
entsprechenden Gesetze, Erlasse und Vorschriften hingewiesen.
1102. Art und Qualität der materiellen Ausstattung
gekaderter Truppenteile müssen die Durchführung des Einsatzauftrages
im Zusammenwirken mit anderen Truppenteilen ermöglichen.
1103. Teilaktiven und nichtaktiven Truppenteilen muß die
notwendige Friedenszusatzausstattung für die Durchführung von
Übungen zur Verfügung stehen.
1104. Zur Verwirklichung des Personalplanungs- /
-steuerungsverbundes sind Truppe und Wehrersatzbehörden mit den
entsprechenden DV-Mitteln (Personalführungs- und
Informationssystem - PERFIS- / Wehrersatzwesen - Informationssystem
- WEWIS-) vorrangig auszustatten.
1105. In der Infrastrukturplanung sind die
Reservisten zu berücksichtigen.
Die Mitbenutzung von Liegenschafte der Bundeswehr
einschließlich der Betreuungseinrichtungen ist zu gewährleisten.
Der Unterbringungsstandard für Reservisten muß dem der
aktiven Truppe entsprechen.
1201. Die Freiwillige Reservistenarbeit richtet
sich an diejenigen Reservisten der Bundeswehr, die bereit sind, sich
über die im Rahmen der Wehrpflicht bestehende Verpflichtung hinaus
freiwillig für die Bundeswehr einzusetzen. Sie umfaßt beorderte und
nichtbeorderte Reservisten sowie ehemalige Angehörige der Reserve.
Sie wird innerhalb und außerhalb der Bundeswehr
geleistet.
Ziele und Inhalte
1202. Freiwillige Reservistenarbeit befaßt sich
hauptsächlich mit Verteidigungspolitischer Arbeit und
Militärischer Förderung. Zusätzlich zielt sie darauf ab, die
Reservisten zu informieren, zu betreuen und zu motivieren. Dazu
werden auch in der neuen Struktur der Bundeswehr die notwendigen
Kräfte und Mittel bereitgestellt.
1203. Die Ziele der Verteidigungspolitischen Arbeit
und der Militärischen Förderung sind in der Richtlinie für die
Freiwillige Reservistenarbeit festgelegt.
Sie wird ergänzt durch Weisungen der Organisationsbereiche, vor
allem durch Regelungen für beorderte Reservisten.
Freiwillige Reservistenarbeit innerhalb der
Bundeswehr 1204. In der Bundeswehr findet Freiwillige
Reservistenarbeit im hoheitlichen Bereich im Rahmen von dienstlichen
Veranstaltungen nach § 1 Abs. 4 SG oder von freiwilligen Wehrübungen
gem. Nr. 105 der ZDv 20/3 statt.
1205. Soweit sie im Zusammenhang mit der Beorderung steht,
sind die Mob-Truppenteile bzw. die Kalenderführenden Dienststellen
verantwortlich.
1206. Die von einer Beorderung unabhängige Freiwillige
Reservistenarbeit wird vorrangig durch das Streitkräfteamt und die
Territoriale Wehrorganisation geplant, koordiniert und durchgeführt.
Bei der Durchführung der Veranstaltungen werden sie von den
Truppenteilen und Dienststellen der Bundeswehr sowie durch Schulen
und Einrichtungen der NATO angemessen unterstützt.
Freiwillige Reservistenarbeit außerhalb der
Bundeswehr 1207. Der Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw) ist der Träger der Freiwilligen
Reservistenarbeit außerhalb der Bundeswehr. Er leistet einen
wichtigen Beitrag zur Festigung der Verteidigungsbereitschaft und
-fähigkeit in unserer Gesellschaft. Freiwillige Reservistenarbeit
außerhalb der Bundeswehr darf keine hoheitlichen Befugnisse und
Aufgaben umfassen.
1208. Für seinen Beitrag zur Freiwilligen
Reservistenarbeit erhält der VdRBw jährlich zweckgebundene
Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt. Bei der Durchführung ist der
Verband an Vorgaben des Bundesministers der Verteidigung gebunden.
Sie ergeben sich u.a. aus den hierzu erlassenen Bestimmungen des
Bundesministers der Verteidigug für die dem VdRBw gewährte Zuwendung
des Bundes.
1209. Die Geschäftsstellenorganisation des VdRBw
gliedert sich grundsätzlich nach der Struktur der territorialen
Kommandobehörden. Als Träger der Freiwilligen Reservistenarbeit
außerhalb der Bundeswehr arbeitet der VdRBw mit allen Verbänden und
Vereinigungen zusammen, die Reservisten der Bundeswehr zu ihren
Mitgliedern zählen sowie mit Reservisten der Bundeswehr, die keiner
entsprechenden Organisation angehören.
In seiner Funktion als Schaltstelle vermittelt der VdRBw
für diesen Personenkreis die Teilnahme an dienstlichen
Veranstaltungen und freiwilligen Wehrübungen. Er unterstützt auch
bei der Beorderung aufgrund freiwilliger Meldung gemäß Kap. 8 der
ZDv 20/3.
1210. Auf internationaler Ebene vertritt der VdRBw die
Reservisten der Bundeswehr vor allem in der CIOR bzw. CIOMR und der
AESOR.*)
1303. Streitkrftegemeinsamen Lösungen ist aus Gründen der
Einsatzfähigkeit, der Wehrübungsgerechtigkeit und des Haushaltes
immer dort Vorrang einzuräumen, wo dies den besonderen Bedingungen
der Organisationsbereiche nicht entgegensteht.
Dazu nimmt der Beauftragte für Reservistenangelegenheite
(BResAngel) im Auftrag des Generalinspekteurs der Bundeswehr
folgende Aufgaben wahr:
1402. Für die Eckwerte der Konzeption ist zum Zeitpunkt
des Erlasses folgender Sachstand gegeben:
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| Stand:17. Oktober 2000 |